Prof. Dr. jur. Martin Maslaton ist u. a. seit 1994 Pilot von Geschäftsreiseflugzeugen. Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrs (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, SERA, LuftSiG, „ZÜP“) tätig (MEP, IR, EASA, HPA) sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des Branchenverbandes Zivile Drohnennutzung (BVZD), Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses und Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.
Diese langjährigen Aktivitäten in der Luftfahrbranche führten zu einer sehr ausdifferenzierten Vernetzung zu hochspezialisierten Ingenieuren und diversen Sachverständigen für alle luftfahrttechnischen Zusammenhänge, auf die jederzeit zurückgegriffen werden kann. Sofern Rechtsfragen – und/oder rechtliche Beratung erforderlich ist – wird diese durch die Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erbracht.
Prof. Dr. Martin Maslaton
MEP; IR; HPA; EASA
Einzelsprachprüfer § 125a LuftPersV
(LBA: D-LT-0105)
Luftfahrtexpertise
UAV Fernpilot A1/A3 Open Category
LBA: DEU-RP-253i4gpnzh7c
Dieses Video wurde für eine Vortragsreihe von Prof. Dr. Martin Maslaton erstellt, auf welcher er über die widerstreitenden Interessen rund um Flugsicherungseinrichtungen (VOR/Drehfunkfeuer, Flugsicherungsradar etc.) oder Berührungspunkte mit konkreten flugbetrieblichen Verfahren (Tiefflugstrecken, Sichtflugverfahren, Pflichtmeldepunkte, Abstände zu Platzrunden) referierte. Besonders aktuelle Themen, wie die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Flugbetrieb – insbesondere von Segelflugplätzen – unter dem Aspekt von Wirbelschleppen wurden darin verstärkt diskutiert.
Ein breites Erfahrungsfeld in allen Bereichen der kommerziellen und privaten Luftfahrt ermöglicht es Transaktionen dieses Wirtschaftszweiges für beide Seiten inhaltlich vorausschauend objektiv auszuleuchten:
– Vertragsgegenstandsbetrachtung
– Wartungsprognose
– Verfügbarkeitsgradienten
– H R Perspective
um nur einige Inhalte zu erwähnen. Technischer Sachverstand wird Gegenstands orientiert herangezogen.
Ein Kostenvoranschlag wird vor Beauftragung erstellt.
Die EASA schreibt vor, dass Piloten regelmäßig ihre Sprachqualifikation nachweisen müssen. Wir geben die Möglichkeit in Problemfällen durch gezieltes Einzeltraining jedenfalls die Verlängerungsprüfung zu bestehen. Termine und Honorare nach Einzelabsprache. Prof. Dr. Maslaton besitzt die Sprachqualifikation nach ICAO 6 (ICAO Sprachkompetenz Stufe 6). ICAO-Stufe 6 ist die sogenannte ICAO-Stufe für Experten und gilt als die höchste Stufe, die Sie in Bezug auf die ICA-Sprachkompetenzstufe erreichen können. Piloten sind nicht mehr verpflichtet ihre ICAO-Sprachkompetenz zu erneuern; die ICAO-Sprachkompetenz gilt unbefristet.
Mit der „Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer“ vom 12. September 2008 wurden die ICAO-Standards am 24. September 2008 in deutsches Recht umgesetzt.
In dieser Verordnung wurde neben den Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung, der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung die Erweiterung der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bekannt gemacht. Die §§ 125 und 125a der LuftPersV regeln den Nachweis über Sprachkenntnisse und die Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen. Die in den §§ 125 und 125a der LuftPersV getroffenen Regelungen werden durch die Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. DV LuftPersV) ergänzt.
Gegenwärtig sind etwa 135 Einzelpersonen und 27 Organisationen als Stellen zur Abnahme von Prüfungen in der englischen Sprache vom LBA anerkannt und in den Listen der anerkannten Stellen veröffentlicht. Insgesamt sind knapp 1400 Personen zur Abnahme von Sprachprüfungen berechtigt.
Eine Prüfung zum Nachweis der Sprachkenntnisse kann auch mit dem Erwerb eines Flugfunkzeugnisses verbunden werden. Einzelheiten hierzu werden im § 15 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse bestimmt. Mit der Verordnung (EU) 1178/2011 Teil FCL.055 Sprachkenntnisse sind die ICAO Forderungen auch in europäisches Recht umgesetzt.
Die nationale „Anpassung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt“ entsprechend Verordnung (EU) 1178/2011 erfolgte mit Verordnung vom 17. Dezember 2014 am 24. Dezember 2014. Diese Anpassung erforderte auch Änderungen der 3. DV LuftPersV, deren aktuelle Fassung am 21. September 2018 in Kraft getreten ist.
Um Prüfungen auch online und ohne direkten persönlichen Kontakt zwischen Sprachprüfer(n) und Bewerber durchführen zu können, hat das Referat L2 „Leitlinien für die Genehmigung von Online-Prüfungsverfahren“ veröffentlicht.
Achtung! Vergessen Sie bitte nicht, die vorläufige Bescheinigung LBA dem Anmeldeformular beizufügen.
Der gewerbliche Einsatz von Drohnen gewinnt immer mehr an Bedeutung: Logistik, Vermessungswesen, Bau/Planung, Landwirtschaft – die Aufzählung wird fortzusetzen sein!
Bereits 2016 prognostizierte die EU ein Potential von mehr als 100.000 Beschäftigte mit einem wirtschaftlichen Volumen von 10 Mrd. pro Jahr und 20 Mrd. p.a. in 2050 für die Drohnenwirtschaft.
Auch die deutsche Regierung geht von einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Potenzial der Drohnenwirtschaft aus. In den nächsten zehn Jahren soll es zu einen Wachstum von etwa 90 Mrd. Euro kommen, bis hin zu etwa 1,5 Billionen Euro im Jahr 2040. In Deutschland gab es bereits 2020 bis zu 10.000 Menschen in 400 Unternehmen die in der Drohnenwirtschaft beschäftig waren. Diese Unternehmen bieten innovative Lösungen für viele Wirtschaftszweige an, wie im Bereich der Landwirtschaft, des Gesundheitswesen, im Verkehrswesen oder bei der Logistik.
Der kommerzielle Drohnenmarkt in Deutschland ist im internationalen Vergleich auf Platz 4 hinter den USA, China und Japan. Im europäischen Vergleich sogar auf Platz 1. Ein Ende des Wachstums ist derzeit nicht absehbar. Deutsche Unternehmen, die sich im Drohnenmarkt bewegen, sind z. B. die Wingcopter GmbH, die Lilium GmbH und die Velocopter GmbH.
Zulassungsverfahren, Aufstiegserlaubnisse, SORA-Sachverständigen-verfahren/-gutachten sowie zuverlässige Technik und deren Überprüfung – um nur einige Dinge zu nennen, setzen luftfahrttechnische- und Verfahrensexpertise voraus. Diese wird umfassend angeboten, nicht zuletzt durch Ingenieure und andere technische Dienstleister mit denen wir seit langer Zeit kooperieren.
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Seit den frühen Anfängen der Flugsimulation, noch vor dem 2. Weltkrieg, sind Jahrzehnte vergangen. Heute haben auch und gerade nicht zertifizierte Simulatoren Nutzungsgrade erreicht, die bei praktisch keiner Luftfahrtexpertise mehr fehlen dürfen – vom Pilotentraining bis zum „metergenauen-Abfliegen“ geplanter Infrastrukturen.
In letzterem Fall werden dabei Brücken, Windenergieanlagen, aber auch andere Vorhaben in die „reale Landschaft“ eingepflegt und sodann virtuell beflogen und aufgezeichnet. Diese frei reproduzierbare Simulation ist als Arbeitsgrundlage für Luftfahrtzulassungsverfahren, aber auch für technische Vorgehensweisen und die Zuarbeit in juristischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von allergrößtem Wert. Aufgabenstellungen und Kostenvoranschläge werden individuell erarbeitet.
Der Betrieb von Flug- und Landeplätzen wird angesichts der immer komplexer werdenden nationalen und europäischen Rahmenbedingungen zunehmend schwierig, er erfordert besonderes Fingerspitzengefühl – gerade auch im Umgang mit den Zulassungsbehörden sowie praktische „Flugplatznutzungserfahrung“, vorzugsweise aus dem Cockpit.
Vor diesem Hintergrund ist die Begleitung von Genehmigungs- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren und europäischen Zertifizierungsverfahren qualifizierte Luftfahrt technische/betriebliche Expertise essentiell: z. B. Anordnung, Aufhebung und Änderung von Platzrunden. Die fundierte Beratung im Vorfeld hilft, Nutzungskonflikte und Auseinandersetzungen mit Anwohnern oder Grundstückseigentümern zu vermeiden, – insbesondere wenn es um den Bau von Infrastrukturprojekten – etwa Windenergieanlagen – geht.
Prof. Dr. Martin Maslaton
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04229 Leipzig
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Kooperationspartner
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Seit dem 9. Januar 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz: ODR-Verordnung). Diese Verordnung steht im Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches im Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, die Verordnung gilt aber unabhängig davon und normiert eigene Informationspflichten. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link zur Verordnung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.
Leipzig, 08.07.2021
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